Verjährung des Buchauszugsanspruches beginnt am Schluss des Abrechnungsjahres

Dreieck

Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat. Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs ist entgegen einer anderslautenden Auffassung nicht erforderlich, dass die vom Unternehmer über die vom Handelsvertreter zu beanspruchenden Provisionen erteilte Abrechnung vollständig ist und sämtliche dem Handelsvertreter tatsächlich zustehenden Provisionen umfasst. Ebenfalls setzt die Entstehung dieses Anspruches entgegen einer weit verbreiteten Auffassung nicht voraus, dass der Handelsvertreter diesen Anspruch geltend macht. Der Handelsvertreter hätte es sonst in der Hand, die Verjährung dieses Informationsrechts während der Vertragsdauer beliebig hinauszuzögern. Das widerspräche dem Sinn der Verjährungsvorschriften, nach einer bestimmten Zeitdauer Rechtsfrieden eintreten zu lassen.

BGH, Urteil vom 03. August 2017 – VII ZR 32/17 

Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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Unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit durch Rückzahlungsverpflichtung

Dreieck

Eine nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des Handelsvertreters kann auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. Das kann bei Vertragsklauseln der Fall sein, die eine Rückzahlung langfristiger, erheblicher Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen.

OLG München, Urteil vom 09. März 2017 – Aktenzeichen 23 U 2601/16

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.