Auch ein befristeter Kooperationsvertrag kann ein Handelsvertretervertrag sein

Auch ein befristeter Kooperationsvertrag kann die rechtliche Qualität eines Handelsvertretervertrages haben. Ist dies der Fall, hat der betreffende Kooperationspartner auch einen Anspruch auf die Erteilung eines Buchauszuges.

Ob ein Handelsvertretervertrag vorliegt, richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt. Weder die gewählte Bezeichnung der Tätigkeit noch die formale Stellung des Handelsvertreters sind ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.

Ein Handelsvertretervertrag setzt nicht zwingend ein unbefristetes Vertragsverhältnis voraus. Entscheidend ist, dass ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist, in dessen Rahmen der Handelsvertreter eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer zu vermitteln oder abzuschließen hat. Eine feste Laufzeit ist hierfür nicht erforderlich.

Informationen, die sich nicht aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers ergeben, können auch nicht Gegenstand eines Buchauszuges im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB sein.

(Leitsätze der Redaktion) 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 8. Juli 2025 – 14 U 193/23

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Die Beratung im Vertriebsrecht insbesondere auch die Vertragsprüfung ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder. Nähere Informationen unter:
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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags wegen unbefugtem Speichern von Daten und Betriebsgeheimnissen

Dreieck

Ein Handelsvertretervertrag kann gemäß § 89a Abs. 1 HGB von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigungserklärung ist dabei nicht erforderlich. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung sind alle Gründe zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen. Ein Kündigungsgrund rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann. Ein derartiger wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt nach Auffassung der Richter des OLG München – Az. 23 U 1932/17 Urt. v. 08.02.2018 – vor, wenn der Ehemann der Handelsvertreterin unbefugt umfangreiche Datensätze auf einen privaten PC heruntergeladen und gespeichert hat, die zur Erfüllung der Handelsvertretertätigkeit für das Unternehmen nicht erforderlich waren und die Handelsvertreterin sich das Verhalten ihres Ehemannes nach § 278 BGB zurechnen lassen muss.

OLG München – Az. 23 U 1932/17 Urt. v. 08.02.2018

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.