Nachrichts- und Auskunftspflicht des Handelsvertreters auch nach Vertragsende

Dreieck

Die allgemeine Unterrichtungspflicht des Handelsvertreters gemäß § 86 Abs. 2 HGB besteht grundsätzlich nur für den Zeitraum des Vertragsverhältnisses. Indessen bedeutet dies nicht, dass der Handelsvertreter, der seiner Unterrichtungspflicht während der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht nachgekommen ist, nach Vertragsende hiervon automatisch frei wird. Wenn der Unternehmer nach Vertragsende noch Auskünfte bezogen auf die Zeitdauer des Vertragsverhältnisses fordert und der Handelsvertreter seine Unterrichtungspflicht nicht schon während des Vertragsverhältnisses erfüllt hat, steht dem Unternehmer der Anspruch aus § 86 Abs. 2 HGB weiterhin zu. Eine rechtliche Grundlage, nach der der bestehende und noch nicht erfüllte Anspruch erlöschen könnte, ist nicht ersichtlich.

OLG München, Urteil vom 30. Juni 2016 – Aktenzeichen 23 U 3265/15

Dieses Urteil des OLG München st zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Geltendmachung des Anspruches auf Buchauszug nicht rechtsmissbräuchlich

Dreieck

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs seitens des Handelsvertreters ist nicht rechtsmissbräuchlich – auch wenn er diesen erst mit seiner eigenen fristlosen Kündigung vom Unternehmer verlangt hat. Der Handelsvertreter braucht kein besonders rechtliches Interesse an der Erteilung des Buchauszugs darzutun, da sich dieser Anspruch bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die Erteilung des Buchauszugs soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, die ihm erteilten Abrechnungen zu prüfen. Der Umstand, dass die Erteilung eines Buchauszugs möglicherweise mit einem erheblichen Aufwand für den Unternehmer verbunden ist, führt auch nicht zu einer Unzumutbarkeit. Es ist vielmehr Sache des Unternehmers, sich von vornherein auf ein Buchauszugsverlangen einzustellen.

OLG München, Urteil vom 14. Juli 2016 – Aktenzeichen  23 U 3521/15

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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