Verjährung des Anspruches auf Buchauszug auch bei unverjährten Provisionsansprüchen

Dreieck

Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs kann auch dann aufgrund der Regelverjährung verjährt sein, wenn für den betroffenen Abrechnungszeitraum möglicherweise unverjährte Provisionsansprüche bestehen, weil der Unternehmer provisionspflichtige Geschäfte nicht in seine Abrechnung aufgenommen hat und die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn im Hinblick auf den Provisionsanspruch daher nicht vorliegen (entgegen OLG München, Urteil v. 3.11. 2010, 7 U 3083/10; OLG Nürnberg, Beschluss v. 28.01.2011, 12 U 744/10 und OLG Oldenburg, Urteil v. 4.04.2011, 13 U 27/10). Für die Verjährung ist vielmehr auf die Anspruchsvoraussetzungen des Hilfsrechts abzustellen. Dies bedingt die Möglichkeit, dass der Buchauszugsanspruch verjährt ist, obwohl Ansprüche auf Zahlung von Provisionen, welche aus dem Buchauszug ersehen werden sollen, nicht verjährt sein würden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016 – Aktenzeichen 3 U 118/15

Dieses Urteil des OLG Stuttgart ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Ausgleichsanspruch auch für Kommissionsagenten

Dreieck

Auf das Vertragsverhältnis eines Kommissionsagenten sind regelmäßig die Vorschriften über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsprechend anzuwenden. Als Kommissionsagent ist derjenige anzusehen, der vertraglich ständig damit betraut ist, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen – des Kommittenten – im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Eine ausdrückliche Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms an den Kommittenten ist dabei nicht erforderlich. Denn die Überlassung des Kundenstamms schuldet der Kommissionsagent schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 384 Abs. 2 HGB, nach der der Kommissionsagent dem Kommittenten dasjenige herauszugeben hat, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Das rechtfertigt bereits die analoge Anwendung des § 89b HGB. Die analoge Anwendung des § 89b HGB beim Kommissionsagenten ist demnach noch weit eher geboten als beim Vertragshändler.

OLG Oldenburg, Urteil vom 27. Oktober 2015 – Aktenzeichen 13 U 40/15

Dieses Urteil des OLG Oldenburg ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.