Keine Analogiefähigkeit der Ausschlusstatbestände für den Ausgleichsanspruch

Wenn in einem Handelsvertretervertrag die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall des Ausscheidens eines Geschäftsführers oder Gesellschafters aus der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierten Handelsvertreterin enthalten ist mit der weiter vereinbarten Wirkung, dass das Vertragsverhältnis durch Eintritt dieser auflösenden Bedingung beendet wird, erfüllen diese Regelungen  den insoweit maßgeblichen in der EU – Handelsvertreterrichtlinie enthaltenen Ausschlusstatbestand nicht. Die in der Richtlinie hierzu enthaltene Bestimmung setzt voraus, dass der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst beendet hat. Dies ist bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung seitens des Handelsvertreters der Fall. Im Hinblick darauf, dass der dortige Ausschlusstatbestand für das Entstehen eines Ausgleichsanspruches eng auszulegen ist und dass diese Richtlinienbestimmung nicht in einer Weise ausgelegt werden kann, die darauf hinausliefe, dass ein dort nicht ausdrücklich vorgesehener Grund für den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs hinzukommt – so der BGH mit Urteil vom 05. November 2020 Aktz. VII ZR 188/19, kann die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Eintritt einer zwischen den Vertragsparteien vereinbarten auflösenden Bedingung hingegen nicht als Beendigung des Vertragsverhältnisses seitens des Handelsvertreters  eingestuft werden. Dies gilt auch dann, wenn der Eintritt der auflösenden Bedingung vom Handelsvertreter beziehungsweise dessen Organen selbst herbeigeführt wird. Denn in derartigen Fällen wird das Vertragsverhältnis nicht unmittelbar durch rechtsgeschäftliches Handeln des Handelsvertreters, sondern durch den Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung beendet.

BGH, Urteil vom 05. November 2020 – VII ZR 188/19

Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Schutzpflichten aus laufender Geschäftsbeziehung

Aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, die weder einem Handelsvertreter- noch einem Vertragshändlervertrag gleichkommt, können auch gewisse Schutzpflichten begründet werden. Denn ein Dauerschuldverhältnis in Gestalt einer laufenden Geschäftsverbindung kann als „gesetzliches Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht“, nämlich als „geschäftlicher Kontakt“ im Sinn von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB, aufgefasst werden, welches besondere Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet. Eine Pflichtverletzung eines solchen Dauerschuldverhältnisses kann wegen einer vorzeitigen, nicht ausreichend auf die Interessen des Geschäftspartners Bedacht nehmenden Beendigung der Verkäufe in Betracht kommen.

OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2020 – Aktz. 18 U 93/19 

Dieser Beschluss des OLG ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.