Unwirksame fristlose Kündigung bei zu kurzer Fristsetzung für die Erstellung eines Buchauszugs

Eine fristlose Kündigung des Handelsvertreters wegen angeblicher Verweigerung eines Buchauszugs setzt voraus, dass dem Unternehmer zur Erstellung des Buchauszugs eine angemessene Frist eingeräumt wird.

Eine Frist von sieben Tagen zur Erstellung eines Buchauszugs über mehrere Jahre ist regelmäßig unzumutbar kurz.

Liegt keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Buchauszugserteilung vor, fehlt es an einem begründeten Anlass zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, sodass ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

 LG München I  3 HK O 3473/23 Endurteil verkündet am 1. August 2025

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Zu diesem Urteil gibt es noch eine kleine Zusammenfassung. Diese Zusammenfassungen können Sie sich HIER anhören.

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Die Entscheidung ist für eine Veröffentlichung vorgesehen bzw. wurde bereits in der Rechtsprechungssammlung HVR veröffentlicht, die unter www.cdh-wdgmbh.de bestellt werden kann.

Auch ein befristeter Kooperationsvertrag kann ein Handelsvertretervertrag sein

Auch ein befristeter Kooperationsvertrag kann die rechtliche Qualität eines Handelsvertretervertrages haben. Ist dies der Fall, hat der betreffende Kooperationspartner auch einen Anspruch auf die Erteilung eines Buchauszuges.

Ob ein Handelsvertretervertrag vorliegt, richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt. Weder die gewählte Bezeichnung der Tätigkeit noch die formale Stellung des Handelsvertreters sind ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.

Ein Handelsvertretervertrag setzt nicht zwingend ein unbefristetes Vertragsverhältnis voraus. Entscheidend ist, dass ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist, in dessen Rahmen der Handelsvertreter eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer zu vermitteln oder abzuschließen hat. Eine feste Laufzeit ist hierfür nicht erforderlich.

Informationen, die sich nicht aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers ergeben, können auch nicht Gegenstand eines Buchauszuges im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB sein.

(Leitsätze der Redaktion) 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 8. Juli 2025 – 14 U 193/23

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