Qualifizierung eines Vertriebsverhältnisses als Kommissionsagenturvertrag

Dreieck

Betreibt ein Vertriebsmittler als rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Unternehmer, Ladenflächen auf Rechnung eines anderen Unternehmens, die von diesem angemietet werden, wobei er das Personal zu stellen und die Läden zu vorgegebenen Öffnungszeiten offen zu halten, das Kassensystem des Unternehmens und dessen Warenwirtschaftssystem zu benutzen sowie sämtliche Einnahmen auf ein Konto des anderen Unternehmens einzuzahlen hat, während er im Gegenzug eine monatliche Fixvergütung nebst Umsatzbeteiligung erhält, liegt ein sog.  Kommissionsagenturverhältnis vor.

Einem Kommissionsagenten kann in entsprechender Anwendung des § 87c Abs. 2 HGB im Grundsatz ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs zustehen; gleiches gilt für den Handelsvertreterausgleich entsprechend § 89b HGB.

 Urteil des OLG München vom 20. Dezember 2017 – Aktz. 7 U 260/17

Dieses Urteil des OLG ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Ausgleichsanspruch auch bei Kündigung während vereinbarter Probezeit

Dreieck

Die in der Handelsvertreterrichtlinie vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung darf keine Sanktion für die Vertragsauflösung sein, sondern soll den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen, aus denen der Unternehmer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vorteile zieht, oder für die Kosten und Aufwendungen, die ihm für diese Leistungen entstanden sind, entschädigen. Daher darf der Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch laut der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. April 2018, Akz. C–645/16 – wenn die weiteren Voraussetzungen der zuvor genannten Ansprüche erfüllt sind – dem Handelsvertreter nicht allein deshalb versagt werden, weil die Beendigung des Handelsvertretervertrags während einer vereinbarten Probezeit eingetreten ist. Die in Frankreich hierzu ergangene gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt gegen die Handelsvertreterrichtlinie und ist daher aufzugeben.

Urteil des EuGH vom 19. April 2018, Aktz. C–645/16

Dieses Urteil des EuGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.