Ausgleichsanspruch auch bei Kündigung während vereinbarter Probezeit

Dreieck

Die in der Handelsvertreterrichtlinie vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung darf keine Sanktion für die Vertragsauflösung sein, sondern soll den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen, aus denen der Unternehmer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vorteile zieht, oder für die Kosten und Aufwendungen, die ihm für diese Leistungen entstanden sind, entschädigen. Daher darf der Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch laut der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. April 2018, Akz. C–645/16 – wenn die weiteren Voraussetzungen der zuvor genannten Ansprüche erfüllt sind – dem Handelsvertreter nicht allein deshalb versagt werden, weil die Beendigung des Handelsvertretervertrags während einer vereinbarten Probezeit eingetreten ist. Die in Frankreich hierzu ergangene gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt gegen die Handelsvertreterrichtlinie und ist daher aufzugeben.

Urteil des EuGH vom 19. April 2018, Aktz. C–645/16

Dieses Urteil des EuGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Kein Auskunftsanspruch zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Dreieck

Auch einem Vertragshändler steht zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs kein Auskunftsanspruch aus § 87c Abs. 3 HGB zu. Ein darüber hinausgehender auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützter Auskunftsanspruch kann nur bestehen, wenn der Berechtigte im Unklaren über seinen Ausgleichsanspruch ist und er weiterer Auskünfte bedarf. Es fehlt hingegen bereits an der Erforderlichkeit der verlangten Auskunft zur Vorbereitung und Durchführung  des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs, wenn der Berechtigte seinen Ausgleichsanspruch zunächst berechnet und dabei Provisionsverluste zugrunde legt. Diese Art der Berechnung ist nicht zu beanstanden und zeigt, dass der Berechtigte in der Lage ist, seinen Ausgleich zu bemessen. Auf die von ihm geltend gemachte Auskunft ist er daher nicht angewiesen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2017 – 16 U 171/15

Dieses Urteil des OLG Düsseldorf ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.