Im Lichte des Artikel 17 Abs. 2 a der Handelsvertreterrichtlinie ist im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruches eine Umsatzsteigerung bei Altkunden auch dann als wesentliche Erweiterung anzusehen, die einen Prozentsatz von mehr als 50 % erreicht. Die bisherige Rechtsprechung, wonach eine derartige Erweiterung erst ab einer Steigerung von 100 % anzunehmen ist, ist nicht zu halten. Ab einer Umsatzsteigerung von mehr als 50 % sind daher derartige Altkunden bei der Ausgleichsberechnung wie neu geworbene Kunden zu berücksichtigen.
OLG Celle, Urteil vom 16. Februar 2017 – Aktenzeichen 11 U 88/16
Dieses Urteil des OLG Celle st zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.