Vorausabgeltung des Ausgleichsanspruches im Zweifel nichtig

Dreieck

Eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, verstößt im Zweifel gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB und ist daher in der Regel gemäß § 134 BGB nichtig. Eine solche Vertragsbestimmung ist nur dann rechtswirksam, wenn sich feststellen lässt, dass die Parteien auch ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart hätten, als dem Teil der Gesamtvergütung entspricht, der nach Abzug des Abrede gemäß auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Teils verbleibt. Die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung vorliegt, trifft den Unternehmer. Ist eine derartige Vertragsbestimmung hiernach nichtig, so ist der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Unternehmer geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen .

Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 1972, VII ZR 81/70, HVR Nr. 453, BGHZ 58, 60

Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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Ausgleichsanspruch auch für Kommissionsagenten

Dreieck

Auf das Vertragsverhältnis eines Kommissionsagenten sind regelmäßig die Vorschriften über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsprechend anzuwenden. Als Kommissionsagent ist derjenige anzusehen, der vertraglich ständig damit betraut ist, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen – des Kommittenten – im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Eine ausdrückliche Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms an den Kommittenten ist dabei nicht erforderlich. Denn die Überlassung des Kundenstamms schuldet der Kommissionsagent schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 384 Abs. 2 HGB, nach der der Kommissionsagent dem Kommittenten dasjenige herauszugeben hat, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Das rechtfertigt bereits die analoge Anwendung des § 89b HGB. Die analoge Anwendung des § 89b HGB beim Kommissionsagenten ist demnach noch weit eher geboten als beim Vertragshändler.

OLG Oldenburg, Urteil vom 27. Oktober 2015 – Aktenzeichen 13 U 40/15

Dieses Urteil des OLG Oldenburg ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.