Lauf der Verjährungsfrist für Buchauszug beginnt erst mit abschließender Abrechnung

Dreieck

Die für die Erteilung des Buchauszugs maßgebliche Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem für den entsprechenden Zeitraum zustehende Provision erteilt hat. Denn dann erst erhält der Handelsvertreter regelmäßig Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und kann beurteilen, ob es weiterer Auskünfte in Form des Buchauszugs zur Durchsetzung seines Provisionsanspruchs bedarf. Anderenfalls würde dem Handelsvertreter zur Vermeidung der Verjährung zugemutet, seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über nicht abgerechnete Provisionen rein vorsorglich gerichtlich geltend zu machen. Der vertretene Unternehmer ist im Hinblick auf die Verjährung auch nicht schutzwürdig, da er es selbst in der Hand hat, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs mit Erteilung einer abschließenden Provisionsabrechnung fällig zu stellen und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.

 Urteil des OLG München vom 11. April 2018 Aktz. 7 U 1972/17

Dieses Urteil des OLG ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Ausgleichsanspruch auch bei Kündigung während vereinbarter Probezeit

Dreieck

Die in der Handelsvertreterrichtlinie vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung darf keine Sanktion für die Vertragsauflösung sein, sondern soll den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen, aus denen der Unternehmer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vorteile zieht, oder für die Kosten und Aufwendungen, die ihm für diese Leistungen entstanden sind, entschädigen. Daher darf der Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch laut der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. April 2018, Akz. C–645/16 – wenn die weiteren Voraussetzungen der zuvor genannten Ansprüche erfüllt sind – dem Handelsvertreter nicht allein deshalb versagt werden, weil die Beendigung des Handelsvertretervertrags während einer vereinbarten Probezeit eingetreten ist. Die in Frankreich hierzu ergangene gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt gegen die Handelsvertreterrichtlinie und ist daher aufzugeben.

Urteil des EuGH vom 19. April 2018, Aktz. C–645/16

Dieses Urteil des EuGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.