Berücksichtigung von gesteigerten Altkunden bei der Ausgleichsberechnung

Dreieck

Im Lichte des Artikel 17 Abs. 2 a der Handelsvertreterrichtlinie ist im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruches eine Umsatzsteigerung bei Altkunden auch dann als wesentliche Erweiterung anzusehen, die einen Prozentsatz von mehr als 50 % erreicht. Die bisherige Rechtsprechung, wonach eine derartige Erweiterung erst ab einer Steigerung von 100 % anzunehmen ist, ist nicht zu halten. Ab einer Umsatzsteigerung von mehr als 50 % sind daher derartige Altkunden bei der Ausgleichsberechnung wie neu geworbene Kunden zu berücksichtigen.

OLG Celle, Urteil vom 16. Februar 2017 – Aktenzeichen 11 U 88/16

Dieses Urteil des OLG Celle st zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit durch Rückzahlungsverpflichtung

Dreieck

Eine nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des Handelsvertreters kann auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. Das kann bei Vertragsklauseln der Fall sein, die eine Rückzahlung langfristiger, erheblicher Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen.

OLG München, Urteil vom 09. März 2017 – Aktenzeichen 23 U 2601/16

Dieses Urteil des OLG München ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.