Nichtigkeit eines Franchisevertrages bei übermäßiger Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Franchisenehmers

Dreieck

Ein Franchisevertrag kann insgesamt wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn wegen einer Vielzahl der den Franchisegeber einseitig begünstigenden und den Franchisenehmer benachteiligenden Bestimmungen der Franchisenehmer übermäßig in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt und ihm hierfür kein auch nur annähernd angemessener Ausgleich gewährt wird. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung der vertraglichen Vereinbarung und der zum Vertragsschluss führenden Umstände erforderlich. Die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften betreffend Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer finden unabhängig von einer möglichen Umgehungsabsicht der Vertragspartner beim Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags Anwendung, wenn die in ihnen niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und führen jedoch nicht zur Nichtigkeit eines Franchise- bzw. Lizenznehmervertrages gemäß § 134 BGB.

Urteil des BGH vom 11. Oktober 2018 – Aktz. VII ZR 298/17


Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen

Dreieck

Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Es fehlt an einer Gewinnrealisierung. Denn erst durch die Ausführung des vermittelten Geschäftes wird der Gewinn durch die Entstehung des Provisionsanspruches realisiert. Solange der Provisionsanspruch noch dieser aufschiebenden Bedingung unterliegt, kann er nicht aktiviert werden. Derartige Provisionsvorschüsse sind daher nach Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofes beim Empfänger als „erhaltene Anzahlungen“ zu passivieren. Darin kommt die Verpflichtung zum Ausdruck, die Beträge bei Nichtausführung des Geschäftes zurückzahlen zu müssen. Auch Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als „unfertige Leistung“ zu aktivieren, da kein Wirtschaftsgut / Vermögensgegenstand entstanden ist.

Urteil des BFH vom 26.04.2018 –  Aktz. III R 5/16

Dieses Urteil des BFH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.