Kein Auskunftsanspruch zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Dreieck

Auch einem Vertragshändler steht zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs kein Auskunftsanspruch aus § 87c Abs. 3 HGB zu. Ein darüber hinausgehender auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützter Auskunftsanspruch kann nur bestehen, wenn der Berechtigte im Unklaren über seinen Ausgleichsanspruch ist und er weiterer Auskünfte bedarf. Es fehlt hingegen bereits an der Erforderlichkeit der verlangten Auskunft zur Vorbereitung und Durchführung  des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs, wenn der Berechtigte seinen Ausgleichsanspruch zunächst berechnet und dabei Provisionsverluste zugrunde legt. Diese Art der Berechnung ist nicht zu beanstanden und zeigt, dass der Berechtigte in der Lage ist, seinen Ausgleich zu bemessen. Auf die von ihm geltend gemachte Auskunft ist er daher nicht angewiesen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2017 – 16 U 171/15

Dieses Urteil des OLG Düsseldorf ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Verjährung des Buchauszugsanspruches beginnt am Schluss des Abrechnungsjahres

Dreieck

Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat. Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs ist entgegen einer anderslautenden Auffassung nicht erforderlich, dass die vom Unternehmer über die vom Handelsvertreter zu beanspruchenden Provisionen erteilte Abrechnung vollständig ist und sämtliche dem Handelsvertreter tatsächlich zustehenden Provisionen umfasst. Ebenfalls setzt die Entstehung dieses Anspruches entgegen einer weit verbreiteten Auffassung nicht voraus, dass der Handelsvertreter diesen Anspruch geltend macht. Der Handelsvertreter hätte es sonst in der Hand, die Verjährung dieses Informationsrechts während der Vertragsdauer beliebig hinauszuzögern. Das widerspräche dem Sinn der Verjährungsvorschriften, nach einer bestimmten Zeitdauer Rechtsfrieden eintreten zu lassen.

BGH, Urteil vom 03. August 2017 – VII ZR 32/17 

Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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