Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung „Der Handelsvertreter verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der ehemals vertretenen Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“ ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 3.12.2015 – Aktenzeichen VII ZR 100/15
Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.