Dem Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters kann vom Prinzipal nicht entgegenhalten werden, dass die EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Buchauszugserteilung ohne die Darlegung der Erforderlichkeit der Mitteilung jedes einzelnen Datums durch den Handelsvertreter verbiete. Zwar ist die DSGVO auf alle nach § 87 c Abs. 2 HGB vorzunehmenden Datenverarbeitungen anwendbar, jedoch ist die mit der Erteilung eines Buchauszuges verbundene Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erlaubt. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO gestattet die Übermittlung des Buchauszugs mit allen von § 87 c Abs. 2 HGB geforderten Angaben an den Handelsvertreter, denn bei der Übermittlung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB überwiegt das Vergütungsinteresse des Handelsvertreters ein gegenläufiges Interesse des Kunden des Prinzipals im Rahmen der Interessenabwägung.
Urteil des OLG München vom 31. Juli 2019 – 7 U 4012/17
Dieses Urteil des OLG ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.