Antworten des Unternehmers auf Nachfragen des Handelsvertreters erfüllen nicht den Anspruch auf Buchauszug

  1. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden. Für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters. Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Absatz 2 HGB ist auch nicht dadurch erfüllt, dass der Unternehmer Nachfragen des Handelsvertreters zur Provisionsabrechnung beantwortet.
  2. Aus dem Umstand, dass der Handelsvertreter zu einzelnen Provisionsabrechnungen oder Bestandteilen der Provisionsabrechnung keine Nachfragen gestellt oder diese nicht beanstandet hat, lässt sich nicht ableiten, dass er die Provisionsabrechnung als richtig und vollständig anerkennt bzw. genehmigt und mithin auf seine Kontrollrechte verzichtet hätte.

OLG Naumburg, Urteil vom 20.11.2024 – 5 U 66/24(Hs)

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Buchauszug umfasst auch Angaben zu provisionsrelevanten Sondervereinbarungen

Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Zu diesen in einem Buchauszug vom Handelsvertreter zu verlangenden Angaben gehören über die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Merkmale hinaus auch Angaben zu den für die Provision wesentlichen Inhalten des vermittelten Vertrages (provisionsrelevante Sondervereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Kunden).

BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 –VII ZR 145/23

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