Kein Billigkeitsabzug im Falle der Zahlung von Einmalprovisionen bei zu erwartenden Provisionen aus künftigen Geschäften

Die Gewährung des Ausgleichsanspruchs muss gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB ebenfalls der Billigkeit entsprechen. Prognostisch ist dabei von Provisionsverlusten des Handelsvertreters auszugehen. Gemeint mit „Provisionsverlusten“ i. S. d. § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB sind nämlich nicht nur Provisionen aus bereits abgeschlossenen Geschäften, sondern auch zu erwartende Provisionen aus künftigen Geschäften mit von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden, also solche, die der Handelsvertreter bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses mit von ihm geworbenen Stammkunden – wiederum als Einmalprovisionen – durch die Vermittlung neuer provisionsrelevanter Verträge erzielt hätte.

(Leitsatz der Redaktion)

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