Nach der Kündigung eines Handelsvertretervertrages hat sich der Handelsvertreter weiterhin gemäß § 86 Abs. 1 Hs. 1 HGB in ausreichendem Maße bis zum Ablauf der Kündigungsfrist um neue Geschäftsabschlüsse zu bemühen, ansonsten begeht er eine vertragliche Pflichtverletzung, die ihn gegenüber seinem vertretenen Unternehmer nach § 280 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Bricht die Anzahl der vermittelten Abschlüsse nach Ausspruch der Kündigung des vertretenen Unternehmers erheblich ein, obliegt es dem Handelsvertreter im Rahmen der sekundären Beweislast, darzulegen, warum dieser erhebliche Rückgang auf anderen Umständen beruht als auf einer Einschränkung der von ihm entfalteten Tätigkeit.
OLG Köln, Urteil vom 22. September 2023 Aktz. 19 U 150/22
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