Für die Anwendung des Ausgleichsanspruches gemäß § 89b HGB auf
Vertragshändler ist einzig und alleine im Sinne einer Analogie
maßgeblich, ob der Unternehmer einen Unternehmervorteil aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Vertragshändler gezogen hat. Denn es soll
über die gezahlten „Provisionen“ hinaus ein Ausgleich dafür vom
Unternehmer geschuldet sein, dass er aus den Geschäftsbeziehungen mit
Kunden, die der Vertragshändler beigebracht hat, einen „Goodwill“ d.h.
eine begründete Gewinnerwartung hat. Auf eine vertragliche Verpflichtung des Vertragshändlers zur Übertragung der Kundendaten an den Unternehmer bei Vertragsende kommt es insoweit nicht an.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27. November 2018 – Aktz. 2 HK O 10103/12
Dieses Urteil des LG ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.