Die Ausgleichszahlung, die der Unternehmer dem Hauptvertreter in dem Umfang gezahlt hat, in dem der Untervertreter Kundschaft geworben hat, kann für den Hauptvertreter einen erheblichen Vorteil darstellen und somit einen eigenen Ausgleichanspruch des Untervertreters gegen den Hauptvertreter begründen.
EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 Aktenzeichen C – 593/21
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