Berücksichtigung von gesteigerten Altkunden bei der Ausgleichsberechnung

Dreieck

Im Lichte des Artikel 17 Abs. 2 a der Handelsvertreterrichtlinie ist im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruches eine Umsatzsteigerung bei Altkunden auch dann als wesentliche Erweiterung anzusehen, die einen Prozentsatz von mehr als 50 % erreicht. Die bisherige Rechtsprechung, wonach eine derartige Erweiterung erst ab einer Steigerung von 100 % anzunehmen ist, ist nicht zu halten. Ab einer Umsatzsteigerung von mehr als 50 % sind daher derartige Altkunden bei der Ausgleichsberechnung wie neu geworbene Kunden zu berücksichtigen.

OLG Celle, Urteil vom 16. Februar 2017 – Aktenzeichen 11 U 88/16

Dieses Urteil des OLG Celle st zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

Verzicht auf unternehmerfinanzierte Altersversorgung bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

Dreieck

Enthält ein formularmäßiger Handelsvertretervertrag eine Klausel, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) verzichtet, ist diese Klausel wirksam. Sie verstößt weder gegen zwingende Gesetzesvorschriften noch ist sie wegen unangemessener Benachteiligung des Handelsvertreters gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, noch handelt es sich bei dieser Vertragsbestimmung um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG.

BGH, Urteil vom 15.12.2016 – Aktenzeichen VII ZR 221/15

Dieses Urteil des BGH ist zur Veröffentlichung in der „HVR – Rechtsprechungssammlung zum Handelsvertreter- und Vertriebsrecht“ der CDH vorgesehen.

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