Absatzförderungspflicht des Handelsvertreters auch nach Kündigung des Vertrages

 Nach der Kündigung eines Handelsvertretervertrages hat sich der Handelsvertreter weiterhin gemäß § 86 Abs. 1 Hs. 1 HGB in ausreichendem Maße bis zum Ablauf der Kündigungsfrist um neue Geschäftsabschlüsse zu bemühen, ansonsten begeht er eine vertragliche Pflichtverletzung, die ihn gegenüber seinem vertretenen Unternehmer nach § 280 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

 Bricht die Anzahl der vermittelten Abschlüsse nach Ausspruch der Kündigung des vertretenen Unternehmers erheblich ein, obliegt es dem Handelsvertreter im Rahmen der sekundären Beweislast, darzulegen, warum dieser erhebliche Rückgang auf anderen Umständen beruht als auf einer Einschränkung der von ihm entfalteten Tätigkeit.

 OLG Köln, Urteil vom 22. September 2023 Aktz. 19 U 150/22

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Das Urteil des Monats ist für eine Veröffentlichung in der Rechtsprechungssammlung HVR- Online vorgesehen, diese Rechtssprechung können Sie in unserem CDH-Shop erwerben.

Wert des Beschwerdegegenstandes einer zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilten Partei

Die Bemessung der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer des in erster Instanz zur Gewährung von Bucheinsicht Verurteilten richtet sich nach dem Aufwand hinsichtlich Zeit und Kosten, der für ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Bucheinsicht anfällt. Der Unternehmer muss neben dem Zugang zu den Unterlagen und zur EDV auch einen Ansprechpartner für die Dauer der Bucheinsicht zur Verfügung stellen.

BGH, Beschluss vom 22. November 2023 – VII ZR 6/23

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